Statuten - MEDIAL HEARTS AUSTRIA

MEDIAL HEARTS AUSTRIA
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Statuten des Vereins "MEDIAL HEARTS AUSTRIA"


Soweit in diesen Statuten auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.


§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein  führt den Namen „MEDIAL HEARTS AUSTRIA“, Verein zur Förderung des persönlichen und spirituellen Wachstums.

(2) Er hat seinen Sitz in 4623 Gunskirchen, Zaunstrasse 3 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

(4) Der Verein ist überparteilich, überkonfessionell und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34 der Bundesabgabenordnung (BAO).

(5) Die Geschäftsgebarung erfolgt unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Interessenten die Möglichkeit persönlichen und geistigen Wachstums zu geben und ihre eigenen und individuellen Fähigkeiten in Gruppen durch Wissensvermittlung zu fördern. Der Verein bietet auch verschiedenen Referenten die Möglichkeit, ihr Wissen und ihre Erfahrung durch diesen Verein an die interessierte Allgemeinheit weiter zu geben.


§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Einrichtung einer Bibliothek,
b) Erfahrungsaustausch mit Gleichgesinnten,
c) Kontakte zu verschiedenen Referenten mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung,
d) Diskussionsabende und Vorträge,
e) Gestaltung einer Homepage mit Newsletter.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus Veranstaltungen oder aus vereinseigenen Unternehmungen,  
c) Geld- und Sachspenden,
d) Vermögensverwaltung ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und sich in einem stabilen psychischen Zustand befinden und juristische Personen, die den Zweck des Vereines durch ihre aktive Mitarbeit fördern.

(2) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(3) Ordentliche Mitglieder sind jene, die vom Vorstand anerkannt wurden, den Beitrag laufend zahlen und sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(4) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die vom Vorstand anerkannt wurden, einen regelmäßigen Unterstützungsbeitrag leisten, jedoch an den Rechten und Pflichten der Vereinsmitglieder nicht voll teilnehmen möchten.

(5) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich um den Verein und seinen Zweck im besonderen Masse verdient gemacht haben und über Antrag des Vorstandes dazu ernannt wurden.


§ 5: Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder wird jedes Kalenderjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in besonderen Fällen ganz oder für eine bestimmte Zeit herabzusetzen oder zu erlassen.


§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitgliedes durch den Vorstand erfolgt nach schriftlichem Antrag. Die Gültigkeit der Aufnahme erfolgt durch eine 2/3-Mehrheit im Vorstand. Die Beitrittsannahme erfolgt schriftlich unter Beifügung der jeweils gültigen Statuten. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so braucht er die Gründe hierfür nicht anzugeben. Die Entscheidung des Vorstandes ist nicht anfechtbar.

(2) Juristische Personen, die Mitglied des Vereins sind, haben binnen 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme, spätestens jedoch sieben Tage vor einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung schriftlich einen Vertreter namhaft zu machen. Jegliche diesbezügliche Änderung bedarf der Schriftform, adressiert an den Sitz des Vereins.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

(4) Die Ernennung  zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.


§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Auflösung des Vereins oder bei Nichtbegleichung des Mitgliedsbeitrages.

(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher (spätestens bis 31.Oktober des laufenden Jahres) schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. Die zum Zeitpunkt des Austrittes noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Vereinsverhältnis, die sich ihrer Natur nach noch erfüllen lassen, bleiben aufrecht.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch erfolgen, wenn dasselbe:
(a) gegen die Statuten gröblich verstößt,
(b) die Interessen des Vereins schädigt,
(c) den Beschlüssen des Vorstandes, soweit diese nicht statutenwidrig sind, nicht Folge leistet,
(d) sich einer unehrenhaften Handlung schuldig macht,
(e) sich unehrenhaftes Verhalten schuldig macht.

Die Gültigkeit des Beschlussentscheides bedarf der 2/3-Mehrheit des Vorstandes. Der erfolgte Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.


§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch binnen vier Wochen zu geben.

(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch oder Nachteile erleiden könnte. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(8) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.


§ 9: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Vereinsmitglieder keine Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten.


§ 10: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 11 und §12), der Vorstand (§ 13 bis §15), die Rechnungsprüfer (§ 16) und das Schiedsgericht (§ 17).


§ 11: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr im Jänner statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d) Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2, dritter Satz dieser Statuten),
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2, letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) und durch zeitgerechte Veröffentlichung auf der Vereinshomepage einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 13: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Kassier und Stellvertreter.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre, auf jeden Fall bis zur nächsten Neuwahl; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens 2/3 von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung  (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11) Über Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen und gilt als angenommen, wenn kein Einspruch erhoben wird.

   
§ 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis,
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses,
(3) Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss,
(5) Beschlussfassung über Zeichnungsberechtigungen bei Vereinskonten,
(6) Verwaltung des Vereinsvermögens und Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
(7) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern,
(8) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins,
(9) Vorträge und sonstige dem Verein dienende Veranstaltungen zu organisieren,
(10) Erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen.


§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorganes anzuwenden.

(2) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(3) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(6) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(7) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(8) Der Kassier und dessen Stellvertreter ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins, die Führung der erforderlichen Kassabücher, die Sammlung von Belegen, die Vorsorge zur Führung einer Buchhaltung und Führung einer Mitgliederkartei verantwortlich. Über die Art der Anlegung des Vermögens beschließt der Vorstand einstimmig.

(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.

(10) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit im eigenen Verein die Möglichkeit an Veranstaltungen teilzunehmen. Außerdem haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Aufwandsentschädigung gegen Belegvorlage.


§ 16: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 17: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss zur Gänze an andere gemeinnützige Organisationen gehen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Sollte sich ein neuer Verein, der ebenfalls gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung verfolgt aus dieser Auflösung bilden, so ist diesem Verein das Vermögen zu übertragen.


§ 19: Verwendung des Vereinsvermögens bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist nach den Statuten § 18 Absatz 2 zu verfahren.
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